zur Startseite

Immissionsschutz
Weitere Infos

  Stahlinstitut VDEh >>>

  EUROFER >>>

  IISI >>>

  Forschungsfonds Kohle
  und Stahl >>>

Der Umweltschutz wird stark durch europäische Regelungen geprägt. Hier ist insbesondere der integrierte Ansatz der Richtlinie zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) zu nennen. Die beste verfügbare Technik unter den Bedingungen der IVU-Richtlinie sind/werden in Referenzdokumenten (BREF-Dokumente) beschrieben.
Die Neu- und Weiterentwicklung der verfügbaren Techniken führt, letztlich auch aufgrund der Novellierung von Gesetzen und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedsstaaten, ebenfalls zu Änderungen für die betriebliche Praxis. Ein Beispiel ist die im Jahr 2002 novellierte "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA-Luft 2002).

Die besten verfügbaren Techniken werden aufgrund der Europäischen IPPC-Richlinie 96/61/EC, Art. 16 Abs. 2 (IPPC: Integrated Pollution Prevention and Control), im Rahmen eines Informationsaustausches als „Best Available Techniques References Documents“, kurz BREF-Dokumente, von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Folgende für die Stahl- und Eisenindustrie relevanten BREF-Dokumente sind verfügbar:
- Iron and Steel production
- Ferrous Metal processing.
Ein Überblick über sämtliche fertigen und in Arbeit befindlichen IPPC/BREF-Dokumente findet sich unter http://eippcb.jrc.es/pages/FActivities.htm. Ein Großteil davon lässt sich dort herunterladen. Zusätzlich sind Links zu Hintergrundinfos enthalten.

Im Zusammenhang mit der Weiteentwicklung des Standes der Technik steht auch die TA-Luft 2002.

Bewertung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz TA-Luft vom 24. Juli 2002
(GMBl. Nr. 25 - 29 vom 30.7.2002, S. 511)

Die Stahlindustrie wurde bereits in der Entstehungsphase des Referentenentwurfs zur Novelle der TA-Luft durch fachlich technische Diskussion mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingebunden. Nach einigen Diskussionen wurde sie mit Änderungen am 24. Juli 2002 verabschiedet und am 30.Juli 2002 im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Die TA Luft befindet sich derzeit in der Umsetzungsphase. Die von ihr gestellten Anforderungen sind für Neuanlagen sofort zu erfüllen. Von Anlagen aber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der TA Luft 2002 dem bisherigen Stand der Technik entsprachen, sind die Anforderungen bis spätestens zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Weitere Fristen zur Erfüllung der Anforderungen sind im wesentlichen Kapitel 6 der TA Luft zu entnehmen.

Im Folgenden werden einige der für Stahlindustrie relevanten Inhalte der TA Luft 2002 dargestellt. Zusätzlich sind zum Vergleich die Regelungen der TA Luft 1986 mit aufgezeigt:

 

Immissionsregelungen
Wesentliche Einflussnahme auf die Immissionsregelungen erfolgte durch die Wirtschaftsministerien der Bundesländer, so dass nicht grundlegende aber doch entschärfende Formulierungen durchgesetzt wurden. Diese sind z. B.:

  • Die Immissionskenngröße der Zusatzbelastung wird an Stelle auf die „zu beurteilende Anlage“ auf das „beantragte Vorhaben“ bezogen.
  • Bei Überschreiten der Immissionswerte wurde die Frist für die Genehmigung einer Anlage/Änderung durch Kompensation nach Sanierungsmaßnahmen von 6 auf 12 Monate verlängert.
  • Die Bindung der Genehmigung an die zukünftige Einhaltung der Immissionswerte wird neben den Luftreinhalteplänen auch an Stillegungen, Änderungen anderer Quellen und sonstige Erkenntnisse geknüpft.
  • Die Regelung zum Staubniederschlag wird an die Irrelevanzschwelle von 3,0% angepasst und von 3,5 mg/(m² d) auf 10,5 mg/(m² d) erhöht.
  • Die Regelung der Pflicht zur Ermittlung der Vorbelastung wird bezüglich PM10 an die Regelung der Überschreitungshäufigkeit gemäß der Immissionswerte angepasst.

Emissionsregelungen
Allgemeiner Teil

Die Emissionsanforderungen wurden im Vergleich zu derzeit geltenden Anforderungen erheblich strenger ausgestaltet. Die Staubemissionen wurden z. B. so weit herabgesetzt, dass hiermit der Einsatz von Elektrofilter weitgehend verhindert wird. Die Dioxinemissionen wurden trotz der vollständig entspannten Immissionssituation für die gesamte Industrie  wie bei Abfallverbrennungsanlagen festgelegt. Nickelmetall und nickelhaltigen Legierungen werden nicht als krebserzeugend eingruppiert.

Allgemeine Änderungen TA-Luft

Bild_1_Allgemeine_Aenderungen_TA_Luft

Anlagenspezifischer Teil
Der anlagenspezifische Teil der TA Luft wurde von den jeweiligen im Umweltbundesamt zuständigen Abteilungen entworfen. Es fanden mehrere Aussprachen und schriftliche Eingaben des Stahl-Zentrums und einiger Stahlunternehmen statt.

1. Kokerei
Die Begrenzung der Staubemissionen aus der Kokskühlung wurde entsprechend dem Stand der Technik in der Stahlindustrie formuliert. Eine Regelung für bestehende Anlagen ermöglicht den weiteren Betrieb der Nasskühlung bestehender Kokereien.

Änderungen TA Luft Kokerei

Bild_2_Aenderungen_TA_Luft_Kokerei

2. Sinteranlage
Dioxinemissionen dürfen 0,4 ng I-TEQ/m³ nicht überschreiten. Es sind 0,1 ng I-TEQ/m³ anzustreben. Die Staubbegrenzung für Neuanlagen wird wie im allgemeinen Teil festgelegt. Für die Staubemission wird eine zeitlich unbefristete Regelung für bestehende Anlagen aufgenommen.
 
Änderungen TA-Luft Sinteranlage

Bild_3_Aenderungen_TA_Luft_Sinteranlage

3. Hochofen
Es wird keine CO-Regelung am Winderhitzer vorgeschrieben, wodurch Winderhitzer mit innenliegendem Brennschacht weiter betrieben werden können.

Änderungen TA-Luft Hochofen

Bild_4_Aenderungen_TA_Luft_Hochofen

4. Oxygenstahlwerk
Im Rahmen einer Altanlagenregelung ist Konvertergas aus bestehenden Anlagen möglichst energetisch zu verwerten. Hiermit verbunden wurde auch die den Anforderungen der TA Luft ´86 entsprechende Staubbegrenzung im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung. Die Übergangsfrist für die Umrüstung der Entstaubung der Sekundärmetallurgie mit E-Filtern wurde auf acht Jahre verlängert.

Änderungen TA Luft Oxygenstahlwerk

Bild_5_Aenderungen_TA_Luft_Oxygenstahlwerk

 5. Elektrostahlwerk
Die Staubbegrenzung der Entstaubungen im Elektrostahlwerk wurde von 20 mg/m³ auf 5 mg/m³ gesenkt. Die nicht relevanten Quellen der Induktionsöfen wurden aus dem Regelungsbereich herausgenommen und für den Halbstundenmittelwert wurde eine Sonderregelung formuliert.
 Die Staubemissionen bestehender Elektroöfen wird auf 10 mg/m³ beschränkt.

Änderungen TA-Luft Elektrostahlwerk

Bild_6_Aenderungen_TA_Luft_Elektrostahlwerk

6. Wärme- und Wärmebehandlungsofen
Für Wärmeöfen besteht eine Sonderregelung für die Stickstoffdioxidbegrenzung. Beispielhaft sind hier Stoß- und Hubbalkenöfen genannt.

Änderungen TA-Luft Wärme(behandlungs)ofen

Bild_7_Aenderungen_TA_Luft_Waerme(behandlungs)ofen

Insgesamt konnten die zu Beginn der Diskussion befürchteten existenzbedrohenden Investitionen für Kokereien, Sinteranlagen, Wärmeöfen, Winderhitzererneuerungen und den Aufbau  eines Gasnetzes mit Rücksicht auf das Kosten-/Nutzenverhältnis abgewendet werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige der o. g. Anpassungen über unbefristete Altanlagenregelungen durchgeführt wurden. Dies hat zur Folge, dass

  • in der nächsten Novelle die Anforderungen der Neuanlagen für Altanlagen gelten,
  • Auswirkungen des Europäischen Rechts durch die IVU-Richtlinie mit der TA Luft verknüpft sind und
  • auch bei Änderungsgenehmigungen die Behörde die Anforderungen für Neuanlagen nicht außer Acht lassen wird.

Weiterhin sind zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung und insbesondere Erschwernisse in Genehmigungsverfahren durch die Immissionsregelungen zu erwarten.

Seite drucken Seite versenden zurück
Impressum Datenschutzinformationen