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Europäische Chemikalienpolitik

Die europäische Chemikalienpolitik soll sicherstellen, dass durch die auf den Markt gebrachten Stoffe, mit denen Mensch und Umwelt in Berührung kommen, keine Gefährdung von Umwelt und Gesundheit und kein Risiko für Arbeitnehmer entstehen kann. Sie besteht aus zwei wesentlichen Elementen, der REACH- und der CLP-Verordnung.

Die im Jahr 2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) stellt sicher, dass nur Stoffe auf den Markt gebracht werden, deren Eigenschaften bekannt sind. Unter dem Schlagwort „Ohne Daten kein Markt“ dürfen im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung keine Stoffe mehr auf den Markt gebracht werden, die nicht bis spätestens zum 31. Mai 2018 bei der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) in Helsinki registriert wurden. Für einige Stoffe, wie natürliche Rohstoffe, gibt es Ausnahmen von der Registrierungspflicht. Es bestehen Wechselwirkungen zwischen REACH, Produkt- und Abfallrecht sowie zu Stoffeinstufungen. Die Stahlindustrie in Deutschland und Europa hat fast alle der von ihr hergestellten oder importierten Stoffe bereits 2010 registriert. Die REACH-Verordnung wird regelmäßig durch die EU-Kommission auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die zweite Evaluierung wurde im Jahr 2017 unter Beteiligung der Industrie durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass die REACH-Verordnung voll funktionsfähig ist und Wirkung zeigt. Allerdings werden die Ziele langsamer als ursprünglich erwartet erreicht, wodurch es immer wieder Forderungen nach einer Erweiterung der REACH-Verordnung gibt.

Einstufungen von Stoffen können Stahlindustrie indirekt betreffen

Die im Jahr 2009 in Kraft getretene CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die CLP-Verordnung ist die EU-Version des weltweit etablierten „Global Harmonisierten System“ (GHS-System), dem zur Kennzeichnung von Stoffen. Neben der Einstufung durch die Industrie können die Behörden sog. Legaleinstufungen durchführen, die EU-weit gelten. Stoffe wie Kuppelgase der Stahlindustrie sind hinsichtlich ihrer Gefährdungspotentiale eingestuft worden. In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Einstufungen von Stoffen durch die Behörden, die die Stahlindustrie indirekt betreffen, da hier die Partikel-Effekte (Gefährdung durch alveolengängigen Staub – A-Staub) ausschlaggebend sind. Beispiele sind Titandioxid und Kobalt. Die von den Behörden vorgeschlagenen Grenzwerte liegen in vielen Fällen im Bereich der natürlichen Hintergrundkonzentrationen, sodass – abhängig vom Produkt – die Betroffenheit sehr hoch sein kann. Eisen und viele andere von der Stahlindustrie hergestellte Stoffe sind aufgrund ihrer Ungefährlichkeit nicht eingestuft.

Bewertung von Stoffen: Tatsächliches Risiko sollte im Fokus stehen

Die Stahlindustrie hält eine sinnvolle Bewertung von Stoffen für wichtig, dabei sollte jedoch das tatsächliche Risiko im Mittelpunkt stehen. Eine Erweiterung der REACH-Verordnung um bisher ausgenommene Stoffe sowie eine umfassende Revision sollten erst dann diskutiert werden, wenn die EChA alle Registrierungen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Eignung überprüft hat. Sinnvolle Ausnahmen, z. B. für teils seit Jahrhunderten gehandhabte Rohstoffe mit bekannten Eigenschaften sowie für das Recycling von bereits registrierten Stoffen, sollten erhalten bleiben. Natürliche Verunreinigungen sollten nicht zur Behinderung des Recyclings führen. Daneben muss die Versorgung mit Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen auch unter REACH in der gesamten Wertschöpfungskette gewährleistet bleiben. An der Schnittstelle zwischen REACH, Produkt- und Abfallrecht spricht sich die Stahlindustrie jedoch für die Aufklärung von Wechselwirkungen und Doppelregulierung aus. Auch sollten Ungleichbehandlungen zwischen in und außerhalb der EU hergestellten Produkten schnellstmöglich korrigiert werden. Zum Schutz des Menschen und der Umwelt.

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