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Gas-Lieferstopp – Mögliche Kriterien für Abschaltungen

Im Fall eines Lieferstopps bei russischem Gas würde die sogenannte SoS-Verordnung der EU aus dem Jahr 2017 greifen, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Demnach würden private sowie Kleinstverbraucher vorrangig versorgt werden. Gewerbebetriebe, die nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr verbrauchen wie z. B. Bäckereien und Supermärkte sowie größere Verbraucher wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen seien ebenfalls geschützt. Über mögliche Abschaltungen in der Industrie würden letztlich sechs Kriterien entscheiden. Dazu zählen etwa die Dringlichkeit der Maßnahme und die Größe des Unternehmens. Ein weiteres Kriterium seien die Vorlaufzeiten, die Firmen benötigen, um die Produktion geordnet herunterfahren zu können. Berücksichtigt würden auch die Kosten und die Dauer für die Wiederinbetriebnahme. Zudem spiele die Bedeutung der Versorgung für die Allgemeinheit eine wichtige Rolle. Langfristig solle auch danach unterschieden werden, ob ein Unternehmen der Grundstoffindustrie angehöre, ein Produktionsausfall durch Importe kompensiert werden könne und in welchem Umfang die Betriebe in Lieferketten eingebunden seien. Bislang seien dies jedoch keine Abwägungskriterien, da die benötigten Daten noch fehlen würden.