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Lieferkettengesetz: mehr Rechtsklarheit erwünscht

Mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kommen am 1. Januar 2023 umfassende Pflichten auf Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten zu. Nicht nur die Geschäftsbereiche der jeweiligen Unternehmen seien betroffen, sondern auch die Tätigkeit ihrer Zulieferer. Zudem würden die Firmen mit einer Vielzahl unklarer Rechtsbegriffe konfrontiert. Es bleibe vage, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zu stellen seien. Mustervertragsklauseln stünden derzeit nicht zur Verfügung. Laut Koalitionsvertrag bleibe das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zunächst unverändert. Verbesserungen seien möglich und sollten mehr Rechtsklarheit bieten, so die KPMG Law Rechtanwaltsgesellschaft.