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Notfallmaßnahmen bei Gasengpässen müssen EU-konform sein

Die sogenannte SoS-Verordnung der EU gebe vor, dass im Fall eines Engpasses auf dem Gasmarkt vorrangig private Haushalte und soziale Einrichtungen versorgt werden müssen. An diesen Rechtsrahmen müsse sich Deutschland halten, erklärt Charlotte Kreuter-Kirchhof, Professorin an der Universität Düsseldorf und Direktorin des dortigen Instituts für Energierecht. Auch ein Lossystem, mit dem es dem Zufall überlassen bliebe, welche Unternehmen bei Ausrufung der Notfallstufe Gas in welcher Menge erhalten, wäre mit EU-Recht unvereinbar. Die Versteigerung von Gasverbrauchsrechten halte Kreuter-Kirchof für ein milderes Mittel als die Zuteilung knapper Gasmengen durch die Bundesnetzagentur. Ziel müsse es sein, den Gasmangel zu verringern.