WV Stahl

EU-Beihilferecht: Rahmen für die Trans­formation der Stahl­industrie

Für eine im international ausgerichtete Branche, wie die Stahlindustrie, sind faire Wettbewerbs­bedingungen unverzichtbar. Dies gilt auch mit Blick auf die Energie- und Stromkosten, die in Deutschland im weltweiten Vergleich auf sehr hohem Niveau liegen. Besonders für die energieintensive Stahlindustrie sind Energie- und Stromkosten ein entscheidender Wettbewerbs­faktor. Um mehr Chancengleichheit gewährleisten zu können, haben die Stahlunternehmen in Deutschland die Möglichkeit, Entlastungen bei energiepolitischen Steuern und Umlagen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beihilfen einen wesentlichen Beitrag zu den Umwelt- oder Klimazielen der Europäischen Union leisten. Damit ist es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU kommt, müssen dabei die Vorgaben des EU-Beihilfenrechts berücksichtigt werden.

Transformation bei Überarbeitung der EU-Beihilfeleitlinien berücksichtigen

Um einem veränderten Umfeld gerecht zu werden, wird das EU-Beihilferecht von Zeit zu Zeit überprüft und angepasst. Im Rahmen der aktuellen Eignungsprüfung setzt sich die WV Stahl insbesondere mit Blick auf den Green Deal dafür ein, dass die Herausforderungen für die Stahlindustrie bei der Transformation in Richtung grüner Produktionsverfahren berücksichtigt werden. Um einen Anreiz für entsprechende Investitionen zu schaffen und insbesondere die wirtschaftliche Markteinführung neuer Produktionsverfahren zu ermöglichen, braucht es Beihilfen zur Förderung von Investitions- und Betriebsmehrkosten mit einer Beihilfehöchstintensität, etwa durch Instrumente, wie Carbon Contracts for Difference, mit denen die damit verbundenen Mehrkosten und Risiken ausgeglichen werden. Damit eine vollumfängliche Förderung gewährleistet werden kann, ist ein entsprechender beihilferechtlicher Rahmen auf den Weg zu bringen.

Entlastungen ermöglichen Klimaschutz-Investitionen

Die Umstellung auf CO2-arme Produktionsverfahren ist für die Stahlunternehmen mit immensen Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund müssen die von der EU-Kommission gegenwärtig durchgeführte Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und der Energie- und Umweltschutzbeihilfeleitlinien sowie auch der Energiesteuerrichtlinie für eine verlässliche Perspektive sorgen, sodass die relevanten Entlastungstatbestände langfristig fortgeführt sowie ggf. auch erweitert werden können.


Beitragsbild: Guillaume Périgois on Unsplash

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